Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Innenministeriums v. 30.9.2004
- 23-18.07.08-06/04 -
§
1
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/gehobenen
Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventinnen
und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad
„Diplom-Verwaltungswirtin (FH)/
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
§ 2
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,
welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung Nordhrein-Westfalen den akademischen Grad
„Diplom-Verwaltungsbetriebswirtin (FH)/
„Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)“
§ 3
(1) Die Urkunde über die Diplomierung wird
unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und von
der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung versehen.
(2)Die Urkunde wird nach den als Anlagen beigefügten
Mustern ausgefertigt.
§
4
Diese Diplomierungssatzung gilt ab dem Einstellungsjahrgang
2002.
MBl. NRW. 2004 S. 939,
geändert durch SatzÄnd. v. 22.1.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 130).